Einleitung
Der Franchise-Interessent interessiert sich für den Abschluss eines Franchisevertrages im Rahmen des NEXT DOOR Franchisesystems. Vor diesem Hintergrund planen die Vertragspartner die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Der Interessent könnte deshalb von dem Franchisegeber vertrauliche Informationen über das NEXT DOOR Franchisesystem erhalten, insbesondere über das Geschäftskonzept, die Expansionsstrategie, die Vorteile, Arbeitsweisen, Methoden und Besonderheiten des NEXT DOOR Franchisesystems, allgemeine Informationen über das diesbezügliche Know-how und das Erfahrungswissen betreffend Aufbau und Führung eines Franchisebetriebs einschließlich der Aufbau- und Betriebsmethoden, die den geschäftlichen Erfolg der Franchisebetriebe bedingen, sowie Informationen über der vorhandenen Betriebe und über Planrechnungen (insbesondere Statistiken, Auswertungen, exemplarische Gewinn- und Verlustrechnungen) (im Folgenden „geheime Informationen“).
1. Vertraulichkeit der geheimen Informationen
Der Franchise-Interessent wird die geheimen Informationen stets streng vertraulich behandeln. Er wird die geheimen Informationen ohne vorherige Zustimmung seitens des Franchisegebers keinem Dritten zugänglich machen und außerdem jede Handlung unterlassen, die dazu geeignet ist, dass Dritte ohne vorherige Zustimmung seitens des Franchisegebers von den geheimen Informationen Kenntnis erlangen. Der Franchise-Interessent wird insbesondere keine Kopien von schriftlichen Unterlagen anfertigen, die ihm von dem Franchisegeber zugänglich gemacht worden sind. Der Interessent wird die geheimen Informationen unter Verschluss halten.
2. Verbot der geschäftlichen Verwertung
Der Interessent wird die geheimen Informationen weder für sich selbst noch für Dritte geschäftlich verwerten. Insbesondere wird der Interessent die geheimen Informationen nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem oder mehreren Fitnessstudios verwerten.
3. Rückgabe und Löschung
Wenn sich die Vertragspartner nicht auf den Abschluss eines NEXT DOOR Franchisevertrages einigen, ist der Interessent verpflichtet, alle schriftlichen Unterlagen, die sich auf die geheimen Informationen beziehen, unverzüglich an den Franchisegeber herauszugeben und etwaig vorhandene digitale Informationen unverzüglich zu löschen und deren Löschung auf Verlangen des Franchisegebers nachzuweisen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Franchise-Interessenten an diesen Unterlagen nicht zu.
4. Dauer der Verpflichtungen
Die unter Ziffern 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen gelten zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn sich die Vertragspartner nicht auf den Abschluss eines NEXT DOOR Franchisevertrages einigen.
5. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn und soweit:
a. der Interessent aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bzw. behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist, oder
b. die betreffende Information bereits allgemein bekannt ist und dieses Bekanntsein nicht zuvor durch den Interessenten verursacht wurde.
Im Falle einer Anordnung gemäß Ziffer 5.a wird der Interessent (wenn und soweit zulässig) den Franchisegeber vor der Offenlegung und/oder Herausgabe der geheimen Informationen unverzüglich schriftlich unterrichten, um es dem Franchisegeber zu ermöglichen, rechtliche Schritte gegen die Anordnung der Offenlegung zu unternehmen.
6. Vertragsstrafe
Wenn der Interessent schuldhaft gegen eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Ziffern 1 bis 3 verstößt, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Franchisegeber nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft wird. Hinsichtlich der Vertragsstrafe gelten die folgenden
Regelungen:
a. Es besteht Einigkeit, dass ein Strafbetrag in Höhe von € 25.000,00 für den Fall der erstmaligen Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1, 2 und/oder Ziffer 3 als im Regelfall angemessen anzusehen ist, wobei insbesondere die Schwere der Zuwiderhandlung für die Festsetzung der Vertragsstrafe maßgeblich ist.
b. Das Recht des Franchisegebers, wegen der Verletzung einer Vertragspflicht zusätzlich Auskunft, Schadenersatz (auf den eine etwaige Vertragsstrafe wegen der gleichen Pflichtverletzung anzurechnen ist) und/oder Unterlassung zu verlangen, bleibt unberührt.
7. Keine Verpflichtung zur Offenlegung
Durch die vorliegende Vereinbarung wird kein Anspruch des Interessenten auf Offenlegung der geheimen Informationen begründet. Ob und welche Informationen offengelegt werden, steht im Ermessen des Franchisegebers.
8. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Franchisegebers.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung, im Zusammenhang mit ihrem Zustandekommen, ihrer Durchführung, ihrer Beendigung und Abwicklung ist der Sitz des Franchisegebers. Der Franchisegeber bleibt berechtigt, Klagen und sonstige Verfahren stattdessen auch am Sitz des Interessenten anhängig zu machen.